(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, einer Wasserversorgungs- oder einer Abwasserbehandlungsanlage kann angehalten werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, die Wasserversorgung oder die Abwasserbehandlung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausführen kann.

 

(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmens nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und der Unterhaltungskosten übernimmt.

 

(3) 1Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. 2Die Kosten der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

 

(4) Absatz 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.

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