(1) 1Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. 2Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer auch den Erwerb des Restes verlangen.

 

(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

 

(3) 1Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Handlung für ein Triebwerk Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann ganz oder teilweise Entschädigung durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn ein Energieversorgungsunternehmen entschädigungspflichtig und die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. 2Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung u. ä.) hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.

 

(4) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz oder auf diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar Begünstigten zu leisten.

 

(5) Die Wasserbehörde entscheidet über die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen.

 

(6) § 20 des Wasserhaushaltsgesetzesgilt entsprechend, soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(7) 1Für einen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend. 2Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. 3Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

 

1.

51,13 Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen,

 

2.

durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder

 

3.

durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

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