(1) 1Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt dieser Einwendungen über den Antrag entscheiden oder das Verfahren bis zur Erledigung der Einwendungen aussetzen. 2Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.

 

(2) 1Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, in der die Klage zu erheben ist. 2Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben oder die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

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