(1) 1Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. 2Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. 3In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

 

(2) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung durch einen Bescheid fest. 2In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

 

(3) 1Wird der Entschädigungspflichtige nach § 84 Abs. 1 verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, so hat die zuständige Behörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen. 2Der Vermerk wirkt wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

 

(4) Für das Ausgleichsverfahren nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 sowie §§ 97 und 98 sinngemäß.

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