(1) 1Die Urkunde über die Einigung nach § 96 Abs. 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. 2Der Festsetzungsbescheid nach § 96 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

 

(2) 1Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtssstreitigkeiten. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt

 

1.

von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, oder

 

2.

von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist.

3In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

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