Nachstehende Vorhaben unterliegen nach § 16h Abs. 2 einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung:

Legende:

Nr. = Nummer des Vorhabens (unter Bezugnahme auf Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Vorhaben = Art des Vorhabens mit gegebenenfalls Größen- oder Leistungswerten nach § 16h Abs. 2
X in Spalte "Art der UVP" = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte "Art der UVP" = Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S in Spalte "Art der UVP" = Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr. Vorhaben Art der UVP
13 Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers

 

13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die

 

13.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m³ oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist X
13.1.2 für organisch belastetes Abwasser von 600 bis zu 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 900 bis zu 4 500 m³ in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist A
13.1.3 für organisch belastetes Abwasser von 120 bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis 900 m³ in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist S
13.2 Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer

 

13.2.1 von mehr als 1 000 t Fischertrag pro Jahr X
13.2.2 von 100 t bis einschließlich 1 000 t Fischertrag pro Jahr A
13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von

 

13.3.1 10 Mio. m³ oder mehr Wasser X
13.3.2 100 000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser A
13.3.3 weniger als 100 000 m³ Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind S
13.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung ab einer Tiefe von 100 m S
13.5 Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung

 

13.5.1 sofern es sich um eine Gewässerbenutzung handelt entspricht Nr.13.3
13.5.2 sofern es sich um einen Gewässerausbau handelt entspricht Nr.13.16
13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigenAnlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei

 

13.6.1 10 Mio. m³ oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden X
13.6.2 weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A
13.7 Umleitung von Wasser aus einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von

 

13.7.1
  • 100 Mio. m³ oder mehr Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder
  • 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m³ übersteigt
X
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten A
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit

 

13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist X
13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist A
13.12

Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage

  • in Schutzgebieten nach Nummern 2.3.1 und 2.3.2 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  • in Schutzgebieten nach Nummern 2.3.4 bis 2.3.6 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme von Marinas unter 50 Liegeplätzen oder von infrastrukturellen Hafenanlagen mit einer zulässigen Grundfläche unter 0,5 ha und
  • in sonstigen Gebieten mit Ausnahme von Marinas unter 100 Liegeplätzen oder von infrastrukturellen Hafenanlagen mit einer zulässigen Grundfläche unter 1 ha.
A
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A
13.14 Bau einer Wasserkraftanlage A
13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien A
13.16 Sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme kleinräumiger, naturnaher Umgestaltungen von Fließgewässern, wie der Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen A
[1] Anlage 3 (zu § 16h Abs. 2) geändert durch Elftes Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung in Berlin. Anzuwenden vom 18.06.2008 bis 08.10.2019.

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