(1) 1Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). 2Gebiete an den nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, gelten mit öffentlicher Bekanntmachung der Verbindlichkeit der Karten nach Absatz 3 als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerabschnitte zu bestimmen, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind. Überschwemmungsgebiete sind abweichend von § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszuweisen
(3) 1Karten zu den als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebieten nach Absatz 1 Satz 2 werden durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Amtsblatt für Brandenburg für verbindlich erklärt. 2In der Bekanntmachung werden die Behörden bezeichnet, bei denen beglaubigte Abschriften der Karten niedergelegt sind. 3Vor der Bekanntmachung sind Entwürfe der Karten während der Dauer eines Monats bei den örtlich zuständigen Wasserbehörden und den betroffenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden auszulegen. 4Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch bei der obersten Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann.
(4) 1Für die Rechtsverordnung nach Absatz 2 und die Karten nach Absatz 3 gilt § 76 Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. 2Über die Aufhebung von Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten nach Absatz 1 Satz 2 informiert das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg.
(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen.
(6) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 oder Absatz 5 festgesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festlegungen von Hochwassergebieten außer Kraft.
(7) Auf Gebiete nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 findet § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anwendung.