(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Hochwassergefahren sowie zur Übermittlung von Hochwassermeldungen einzurichten.

 

(2) In der Rechtsverordnung werden die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt sowie die Bedienung der Hochwasserschutzanlagen festgelegt.

 

(3) Aus der Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.

 

(4) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern abzustimmen.

 

(5) Das Wasserwirtschaftsamt informiert die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten regelmäßig über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.

[1] (zu § 79 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge