Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse auf Dauer ein am Ort bisher nicht vorhandenes Bett geschaffen, so entspricht das Eigentum am neuen Gewässerbett
1. |
bei neu gebildeten stehenden Gewässern dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden; |
2. |
bei fließenden Gewässern, die nicht als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden; |
3. |
bei fließenden Gewässern, die als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum des bisherigen Gewässerbetts. |
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