(1) 1Bei der Erteilung einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz kann die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. 2Das Land ist von der Sicherheitsleistung frei; dies gilt auch für sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. 3Art und Höhe der Sicherheit sowie derjenige, in dessen Interesse die Sicherheitsleistung erfolgt, sind zu bestimmen. 4Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

 

(2) 1Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem nach Absatz 1 Satz 3 Bestimmten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. 2Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

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