(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 8 zur Kennzeichnung der Uferlinie angebrachte Zeichen entfernt, abändert oder beschädigt; |
2. |
entgegen § 50 eine die Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt; |
3. |
ohne die erforderliche Anzeige, Zulassung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
b) (weggefallen)
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4. |
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist; |
5. |
einer Rechtsverordnung
c) (weggefallen)
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten, Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist; |
6. |
einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 52 nicht nachkommt; |
7. |
Anzeigepflichten nach § 21 Absatz 2 und 3, nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, nach § 55 Absatz 3, nach § 30 oder nach § 62 nicht unverzüglich nachkommt; |
8. |
entgegen § 51 Wasser über die zugelassene Höhe aufstaut oder angestautes Wasser ablässt; |
9. |
entgegen § 55 Absatz 1 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis ausübt; |
10. |
entgegen § 66 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; |
11. |
entgegen § 70 seiner Unterrichtungspflicht oder entgegen § 72 Absatz 3 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; |
12. |
als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 72 Absatz 2 aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt; |
13. |
Untersuchungspflichten in Bezug auf das Abwasser verletzt, indem er
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14. (weggefallen)
15. |
eine gemäß § 98 Abs. 1 untersagte Handlung vornimmt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
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