(1) 1Vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Wasserfassung befindet (Anhörungsbehörde), ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 2Hierzu werden die Karten und Schutzbestimmungen für die Dauer eines Monats bei der Anhörungsbehörde ausgelegt und auf deren Internetseite veröffentlicht. 3Die Anhörungsbehörde kann vorsehen, dass die Auslegung zusätzlich in betroffenen Gemeinden oder Ämtern erfolgt. 4Einwendungen gegen die Festsetzung und die Schutzbestimmungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde schriftlich, elektronisch[1] oder zur Niederschrift erhoben werden. 5Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch[2] oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde Einwendungen gegen die Festsetzung des Schutzgebiets sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. 6Die Träger öffentlicher Belange sind durch die Anhörungsbehörde zu beteiligen.

 

(2) 1Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Begünstigten, den Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. 2Der Erörterungstermin ist mindestens vier Wochen vorher ortsüblich bekannt zu machen. 3Die Träger öffentlicher Belange, der Begünstigte und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 4Sind außer der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange und des Begünstigten mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch ortsübliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

(3) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich erheblich erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bezüglich der Änderungen zu wiederholen.

 

(4) 1Eine Verletzung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift[3] unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber dem Verordnungsgeber geltend gemacht worden ist. 2Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. 3In der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.

 

(5) 1Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht anwendbar, wenn der Verordnungsentwurf eine Änderung einer bestehenden Rechtsverordnung betrifft und weder der räumliche noch der sachliche Geltungsbereich wesentlich erweitert werden oder eine Rechtsverordnung aufgehoben werden soll. 2Der Begünstigte ist vorher anzuhören.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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