(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.

 

(2) Zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, die Badegewässer betreffen, kann das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über Anforderungen an Gewässer und Wasser, deren Ausweisung, Überwachung und Einstufung sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden.

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