1In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. 2In der Erlaubnis oder Bewilligung können auch Anforderungen an den Rückbau der Benutzungsanlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Einstellung der Gewässerbenutzung geregelt werden. 3Die Gewässerbenutzung darf nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen. 4§ 126 Absatz 6 ist zu beachten. 5Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge