(1) Eine Erlaubnis für die Entnahme von Wasser darf, auch wenn keine Versagungsgründe nach § 12 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, gemäß §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes insbesondere nur erteilt werden, wenn
1. |
der Antragsteller nachweist, dass er den Verbrauch und den Verlust von Wasser so gering wie möglich hält und den Grundsatz der Wasserwirtschaft nach § 50 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beachtet, |
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im Fall der Einleitung von entnommenem Wasser keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit hervorgerufen werden, die nicht ausgeglichen werden können, |
4. |
der Gewässerbenutzer auch die Beseitigungspflicht für das aus der Wasserentnahme herrührende Abwasser innehat, die Einleitung dieses Abwassers entsprechend den Anforderungen des § 65 Absatz 1 zugelassen ist oder wird. |
(2) Die Erlaubnis kann gemäß § 18 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes widerrufen werden, insbesondere wenn
2. |
der Inhaber der Erlaubnis den Zweck oder den Umfang der Benutzung geändert oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat, |
3. |
die Benutzung des Gewässers auch durch Mitbenutzung anderer vorhandener Anlagen, insbesondere öffentlicher Anlagen, möglich ist oder |
4. |
die Bewirtschaftungsziele eines Bewirtschaftungsplans oder eines Maßnahmenprogramms nicht auf andere Weise erreicht werden können. |
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