Geht die Erlaubnis oder die Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Benutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.

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