(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport ist nur an den dafür zugelassenen Häfen gestattet. Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lade-, Lösch- und UmschlagsteIlen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.

 

(2) 1Das Einrichten und das Betreiben von Fähren bedürfen der Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen gemäß § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden und Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Unzuverlässigkeit des Betreibers nicht entgegenstehen. 3Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen sind.

 

(3) 1Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. 2Die obere Verkehrsbehörde kann dem Betreiber von Häfen eine Betriebspflicht auferlegen. 3Die Betreiber von Häfen und Fähren sind verpflichtet, Benutzern den Zugang zu den Hafenanlagen zu eröffnen, wenn die Hafenordnung eingehalten wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge