(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens mit einer Staumarke versehen werden an der die festgelegte maximale Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

 

(2) 1Die Staumarke ist auf mindestens einen unverrückbaren und unvergänglichen Festpunkt zu beziehen, dessen Höhe sich auf das amtliche Höhenfestpunktnetz bezieht. 2Die Stauhöhen sind dementsprechend anzugeben.

 

(3) 1Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. 2Der Stauberechtigte und diejenigen, deren Belange von der Stauanlage berührt werden, sind hinzuzuziehen. 3Das Setzen der Staumarken und der Festpunkte ist vom Betroffenen zu dulden. 4Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes.

 

(4) 1Der Stauberechtigte oder derjenige, der die Stauanlage betreibt, hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken gut sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. 2Sie haben jede Veränderung von Staumarken unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. 3Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 2 sinngemäß.

 

(5) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten der Staumarken trägt der Stauberechtigte.

 

(6) Stauanlagen ohne Staumarken, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund eines alten Rechtes betrieben werden, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung in das Wasserbuch mit Staumarken zu versehen.

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