(1) Das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser bedarf in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in gesetzlich oder besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft auch dann der Erlaubnis, wenn es zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Grundstücke erfolgt.

 

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 46 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich, wenn die entwässerte Fläche einen Hektar überschreitet.

 

(3) 1Grundwasserbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes sind der Wasserbehörde zur Prüfung der Erlaubnispflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes unverzüglich anzuzeigen, wenn die Benutzung von mehr als 5 000 Kubikmetern Grundwasser im Kalenderjahr beabsichtigt ist. 2Absatz 1 bleibt unberührt.

[1] (zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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