1Treten bei Abwasseranlagen Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. 2Er ist verpflichtet, die Wasserbehörde rechtzeitig über solche Reparaturen sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. 3Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er getroffen hat und noch treffen wird. 4Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

[1] (zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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