(1) 1Jede Nutzung von Hochwasserschutzanlagen, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. 2Auf, in und unter Deichen einschließlich der beidseitigen, fünf Meter breiten Deichschutzstreifen sind insbesondere

 

1.

das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,

 

2.

die Entfernung der Grasnarbe,

 

3.

das Errichten und Aufstellen von Anlagen,

 

4.

die Tierhaltung,

 

5.

das Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafhutung,

 

6.

das Lagern von Stoffen und Gegenständen, das Parken von Kraftfahrzeugen,

 

7.

das motorangetriebene Fahren, mit Ausnahme von Fahrrädern mit elektrischer Fahrhilfe, das Fahren mit Pferdefuhrwerken, das Reiten,

 

8.

das Verlegen von Rohren, Kabeln und Leitungen,

 

9.

das Anlegen von Abgrabungen und Eintiefungen

untersagt.

 

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an die Hochwasserschutzanlagen angrenzenden Grundstücke haben auf ihren Grundstücken alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

 

(3) Die Wasserbehörde kann nach Zustimmung des gemäß § 126 Absatz 3 Nummer 3 Unterhaltungspflichtigen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.

 

(4) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Maßnahmen, die der Unterhaltung oder Verteidigung von Hochwasserschutzanlagen dienen.

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