(1) 1Die Wasserbehörde kann Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken in der Nähe von Gewässern, an denen der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verfügung verpflichten, die Benutzung des Grundstücks bis zu einer Tiefe von 50 Meter ab Uferlinie durch die Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung zu dulden, wenn es im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung erforderlich ist. 2Mit der Verpflichtung nach Satz 1 ist den Betroffenen jede Benutzung des bezeichneten Grundstücksteiles untersagt, durch die die Allgemeinheit bei der Benutzung belästigt, behindert oder gefährdet werden kann.

 

(2) Ist ein Grundstück mit einem Wohn- oder Wochenendhaus bebaut, darf eine Verpflichtung nach Absatz 1 nur in dem Umfange ausgesprochen werden, dass um das Gebäude herum mindestens die Grundfläche im Umkreis von 15 Meter ab Hausmittelpunkt von der Benutzung nach Absatz 1 ausgenommen bleibt.

 

(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 darf nicht erfolgen, wenn die Benutzung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, einen Gewerbebetrieb oder land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand gefährden oder eine offenbar unbillige Härte darstellen würde.

 

(4) 1Sofern es für die Benutzung eines nach Absatz 1 festgelegten Teiles eines Grundstückes erforderlich ist, kann die Wasserbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken durch Verfügung verpflichten, die Überwegung des Grundstückes durch die Allgemeinheit auf einem festzulegenden Weg zu dulden. 2Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

(5) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für ihren Erlass entfällt.

 

(6) 1Für die Dauer der Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 ist die Stadtgemeinde berechtigt, den nach Absatz 1 oder 4 festgelegten Grundstücksteil so herzurichten, dass die Benutzung gemäß Absatz 1 nach dem Ermessen der Stadtgemeinde möglich ist oder erleichtert wird. 2Die Berechtigung nach Satz 1 umfasst auch das Recht, bauliche Anlagen für nichtgewerbliche Zwecke zu errichten. 3Auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist nach Aufhebung der Verpflichtung der alte Zustand auf Kosten der Stadtgemeinde wiederherzustellen.

 

(7) 1Führt eine Verfügung nach Absatz 1 oder 4 zu einer unverhältnismäßigen Belastung, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. 2Über das Bestehen dieses Anspruchs ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. 3Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

 

(8) Für die Dauer einer Verpflichtung nach Absatz 1 und 4 trägt die Stadtgemeinde die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht an dem betroffenen Grundstücksteil und an solchen Anlagen, die der Benutzung nach Absatz 1 und 4 dienen.

[1] (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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