(1) Die Wasserbehörde kann Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gewässers, an dem der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verfügung verpflichten zu dulden, dass die Stadtgemeinde das Gewässer und seine Ufer herrichtet und im Gewässer Anlagen errichtet, um den Gemeingebrauch zu erleichtern oder von der Allgemeinheit und dem einzelnen Gefahren abzuwehren, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen.

 

(2) 1Führt eine nach Absatz 1 zu treffende Maßnahme zu einer unverhältnismäßigen Belastung, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. 2Über das Bestehen dieses Anspruchs ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. 3Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

 

(3) 1Die Stadtgemeinde unterhält die Anlagen nach Absatz 1. 2Im Übrigen erstattet sie dem zum Unterhalt des Gewässers Verpflichteten auf Antrag die durch die Maßnahme nach Absatz 1 verursachten Mehrkosten der Unterhaltung.

[1] (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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