(1) Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer
1. |
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter, |
2. |
im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit. |
(2) Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.
(3) Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.
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