(1) Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer

 

1.

innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter,

 

2.

im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit.

 

(2) Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.

 

(3) Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.

[1] (Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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