(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
1. |
Gewässer erster Ordnung:
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2. |
Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen Gewässer mit Ausnahme von Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern. |
3. |
Gewässer dritter Ordnung: Gräben, die nicht als Gewässer zweiter Ordnung erfasst sind. |
(2) Nebenarme und Mündungsarme eines natürlichen fließenden Gewässers sind der Ordnung zuzuteilen, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört, wenn sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
(3) 1Als künstliche Gewässer gelten die Hafengewässer sowie die in einem künstlich errichteten Bett stehenden oder fließenden Gewässer. 2Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach seiner künstlichen Veränderung.
(4) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung
1. |
die Neue Aue von der Batteriestraße bis zur Wurster Straße, |
2. |
die Große Beek, soweit sie das Gebiet der Stadtgemeinde durchfließt, |
3. |
der Ackmann von der Brücke an der Straße Thebushelmde bis zur Einmündung in die Geeste, |
4. |
die Rohr von der Landesgrenze bis zur Mündung in die Lune und |
5. |
die Lune. |
(5) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung
1. |
die Schönebecker Aue, |
2. |
die Blumenthaler Aue, |
3. |
die Beckedorfer Beeke, |
4. |
die Kleine Wümme, |
5. |
das Mühlenhauser Fleet, |
6. |
die Ihle, |
7. |
der Deichschlot, |
8. |
der Embser Mühlengraben und |
9. |
das Huchtinger Fleet. |
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