(1) Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stau anlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 31 bis 38. Diese Bestimmungen gelten nicht für die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) genannten Gewässer.

 

(2) § 8 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

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