(1) Die obere Wasserbehörde setzt das Wasserschutzgebiet nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung fest.

 

(2) 1Vor dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 2Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. 3§ 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4An die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. 5Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sollen über die Gründe unterrichtet werden. 6Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen.

[1] (Zu § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge