(1) Der Errichtung, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen, die nicht unter § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, bedürfen der Genehmigung.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn wasserwirtschaftliche Belange dies erfordern.

 

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für diejenigen Abwasseranlagen,

 

1.

die zur Erfüllung der den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven obliegenden Abwasserbeseitigungspflichten von den Stadtgemeinden Bremen, Bremerhaven oder von Dritten errichtet und betrieben werden,

 

2.

die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das gesamte Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird,

 

3.

die zur Behandlung von nicht mehr als 8 m³ häuslichen Abwassers täglich im Jahresdurchschnitt bemessen sind oder

 

4.

die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.

 

(4) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der Planfeststellung.

 

(5) Die obere Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen für den Vollzug von § 60 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bei den städtischen Kanalisationsnetzen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

[1] (Zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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