Die Planfeststellung oder die Plangenehmigung darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder eine Behinderung der Schifffahrt, die nicht durch Einrichtungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, nicht zu erwarten ist.

[1] (Zu § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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