(1) 1Für Gebiete im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die überwiegend von Gezeiten beeinflusst sind, kann die obere Wasserbehörde zum Schutz von Leben oder zur Abwehr von erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden eine Rechtsverordnung erlassen. 2Soweit die Verordnung nach Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt, gelten die §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. 3Andere Vorschriften zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.

 

(2) Für den Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt § 58 entsprechend.

[1] (Zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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