(1) Erhaltung und Sicherheit der Hochwasserschutzanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.

 

(2) 1Hochwasserschutzanlagen sind entsprechend ihrer Widmung und so zu erhalten, dass sie ihren Zweck jederzeit erfüllen können. 2Schäden an Hochwasserschutzanlagen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass die Hochwassersicherheit unverzüglich gewährleistet ist. 3Dabei hat der Erhaltungspflichtige von Deichen insbesondere

 

1.

beschädigte Deichstrecken unverzüglich instand zu setzen,

 

2.

Deichstrecken, die mehr als zwanzig Zentimeter von ihrer vorgeschriebenen Höhe verloren haben, entsprechend zu verstärken und zu erhöhen,

 

3.

die Grasnarbe so zu pflegen, dass sie dem Wasserangriff ausreichend Widerstand leisten kann, insbesondere Anschwemmungen (TreibseI) so rechtzeitig zu entfernen, dass die Grasnarbe keinen Schaden erleidet,

 

4.

Beschädigungen der Grasnarbe unverzüglich zu beseitigen und

 

5.

für den Deich schädliche Tiere und Pflanzen zu bekämpfen.

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