(1) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Erhaltung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Hochwasserschutzanlage, des Vorlandes und der binnenseits angrenzenden Grundstücke nach vorheriger Anordnung jederzeit zu dulden, dass

 

1.

Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit betreten werden,

 

2.

Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit, sofern dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, betreten werden,

 

3.

Grundstücke, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, betreten werden und

 

4.

im Falle der Wiederherstellung von Hochwasserschutzanlagen aus den Grundstücken Boden entnommen wird.

2Entstehen beim Betreten der Grundstücke oder der Räume oder der vorübergehenden Benutzung der Grundstücke oder der Entnahme von Bestandteilen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 3Der Anspruch verjährt ein Jahr nach Entstehen.

 

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Umgebung von Hochwasserschutzanlagen liegenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Erhaltung oder Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

 

(3) Weitergehende Rechte der Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.

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