1Der Erhaltungspflichtige muss für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlage vorsorgen. 2Insbesondere müssen die für die Verteidigung notwendigen befestigten Wege vorhanden, die erforderlichen Geräte, Baustoffe und Beförderungsmittel bereitstehen und die Hochwasserschutzanlage jederzeit zugänglich sein.

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