(1) 1Besteht die Gefahr, dass die Hochwasserschutzanlage einer Sturmflut, einem Wasserstau bei Sperrung des Tidegewässers oder einem Hochwasser nicht mehr standhalten wird, so hat der Erhaltungspflichtige auf Anordnung der oberen Wasserbehörde einen Notdeich anzulegen oder sonstige erforderliche Maßnahmen zu treffen und so lange zu erhalten, bis die gefährdete Hochwasserschutzanlage wieder instand gesetzt ist. 2Zu den Kosten kann das Land dem Erhaltungspflichtigen auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren.

 

(2) Wird der Notdeich nach Instandsetzung der Hochwasserschutzanlage nicht selbst als Hochwasserschutzanlage gewidmet, so können die Eigentümer, auf deren Grundstücken der Notdeich errichtet und aus deren Grundstücken der Deichboden entnommen worden ist, die Wiederherstellung des alten Zustandes innerhalb einer von der oberen Wasserbehörde zu bestimmenden Frist vom Erhaltungspflichtigen verlangen.

 

(3) 1Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Notdeich errichtet wurde, können für die Nutzungsbeschränkung von dem Erhaltungspflichtigen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. 2Die Eigentümer der Grundstücke, aus denen Deichboden für Maßnahmen nach Absatz 1 entnommen worden ist, können von dem Erhaltungspflichtigen für die Nutzungsbeschränkung bis zur Wiederherstellung des alten Zustandes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

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