(1) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Strecken fließender Gewässer einen Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst einzurichten.

 

(2) 1Die Verordnung bestimmt die Hochwassermeldestellen und die Art der Nachrichtenübermittlung. 2Die Betreiber von Stauanlagen können gegen Erstattung der Kosten zur Hochwasserbeobachtung und zur Nachrichtenübermittlung verpflichtet werden.

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