Zur Sicherung von Planungen im Sinne von § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Planungsgebiete nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes festlegen.

[1] (Zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes )

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge