(1) 1Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. 2Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

 

(2) 1Nicht schiffbare Gewässer dürfen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb befahren werden. 2Der Senat kann durch Rechtsverordnung das Befahren mit kleinen maschinell angetriebenen Wasserfahrzeugen zulassen.

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