1Auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten (Nummer 1 des Verzeichnisses zu diesem Gesetz) sowie auf den Landungsstegen ist Werbung nicht zulässig. 2Die Wasserbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Werbung dem öffentlichen Wohl, einem gemeinnützigen Zweck oder dem Hinweis auf eine wasserrechtlich genehmigte Einrichtung dient. 3Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn die Werbung insbesondere hinsichtlich ihrer Gestaltung im Einklang mit der Bedeutung der Alster und ihrer Nebengewässer für das Stadtbild steht.

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