(1) Die Erlaubnis kann insbesondere dann ganz oder teilweise widerrufen werden,

 

a)

wenn sie auf Grund von Nachweisen erteilt worden ist, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren oder

 

b)

wenn der Benutzer den Zweck der Benutzung geändert, sie über die Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

 

(2) Sie ist zu widerrufen, soweit von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 27b entsprechende Anforderungen enthält.

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