(1) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung zum Aufstauen eines oberirdischen Gewässers erteilt, so sind der Normalwasserstand, die obere Grenze der Stauhöhe und erforderlichenfalls eine Mindesthöhe festzusetzen.

 

(2) Der Normalwasserstand, die obere Grenze der Stauhöhe und, soweit festgesetzt, die Mindesthöhe sind von der Wasserbehörde öffentlich bekannt zu geben.

 

(3) Der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung hat die festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten.

 

(4) Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele der §§ 25a bis 25d WHG dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 27b hierfür entsprechende Anforderungen enthält.

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