(1) Bei Hochwassergefahr kann die Wasserbehörde anordnen, dass der Wasserspiegel von Stauanlagen auf eine von ihr bestimmte Höhe gesenkt wird.

 

(2) Aufgestaute Wassermassen dürfen nicht so abgelassen werden, dass für fremde Grundstücke und Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die zulässigen Wasserbenutzungen beeinträchtigt werden oder die Unterhaltung von Gewässern erschwert wird.

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