(1) 1Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass wassergefährdende Stoffe, insbesondere aus Anlagen im Sinne von § 28 Absatz 1, aus Betriebsanlagen, aus Wasser-, Land- oder Luftfahrzeugen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen oder in den Boden gelangt sind oder zu gelangen drohen, so hat der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des Fahrzeugs, der Eigentümer oder Besitzer des wassergefährdenden Stoffes sowie derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält oder überwacht oder das Fahrzeug führt, unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten oder Ausbreiten zu verhindern. 2Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder der Abwasseranlage nicht mehr zu besorgen ist. 3Diese Verpflichtungen treffen auch den Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes, auf dem der wassergefährdende Stoff ausgetreten ist, sowie denjenigen, der sein Eigentum an den wassergefährdenden Stoffen aufgegeben oder nach §§ 946 bis 950 BGB verloren hat.

 

(2) 1Das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht unerheblicher Menge aus Anlagen oder Fahrzeugen im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig ist neben den in Absatz 1 genannten Personen auch derjenige, der eine Anlage oder ein Fahrzeug füllt oder entleert, instand setzt, reinigt oder prüft, sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

 

(3) 1Wird bei Baugrundsondierungen, Baumaßnahmen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund das Vorhandensein wassergefährdender Stoffe im Boden oder im Grundwasser festgestellt, so ist dies unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind der Grundstückseigentümer, der Grundstücksbesitzer, der Bauherr, der Bauleiter und der Unternehmer.

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