(1) 1Der Senat kann durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass Bodenarbeiten über eine festzulegende Tiefe hinaus nur vorgenommen werden dürfen, nachdem sie der Wasserbehörde einen Monat vorher angezeigt worden sind. 2Dabei kann er Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

 

(2) 1Der Anzeige sind Pläne und Beschreibungen beizufügen. 2Reichen diese für die wasserwirtschaftliche Beurteilung nicht aus, so kann die Wasserbehörde entsprechende Unterlagen nachfordern.

 

(3) 1Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu überwachen. 2Zu diesem Zweck dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, für die nach anderen Rechtsvorschriften eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstige behördliche Zustimmung erforderlich ist.

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