Der Senat wird ermächtigt, zur schadlosen Versickerung des auf Wohngrundstücken anfallenden Niederschlagswassers durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Niederschlagswasserversickerung erlaubnisfrei ist, und dabei

 

1.

die zur schadlosen Versickerung geeigneten Anlagen zu bestimmen sowie

 

2.

Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers zu stellen.

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