1Gewässer zweiter Ordnung sind von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten, soweit das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört. 2Hat ein Verband nach seiner Satzung für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern im Verbandsgebiet Sorge zu tragen und obliegt dabei die Unterhaltung Verbandsmitgliedern, ist der Verband befugt, gegenüber diesen Mitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 3Die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde bleiben unberührt.

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