(1) Hochwasserschutzanlagen sind Deiche und andere Anlagen, die statt eines Deiches dem Schutz gegen Hochwasser zu dienen bestimmt sind.

 

(2) Zur Hochwasserschutzanlage gehören, soweit nicht in einem festgelegten Plan oder in einer Genehmigung (§ 55) etwas anderes bestimmt ist,

 

a)

die Grundfläche, auf der die Anlage ruht, einschließlich der Außen- und Binnenberme und der Schutzstreifen,

 

b)

der Körper der Anlage,

 

c)

das Zubehör und die zum Schutz der Anlage errichteten Werke.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge