(1) 1Die Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38) sind befugt, oberirdische Gewässer und ihre Ufer gemäß § 31 WHG auszubauen. 2Die Wasserbehörde kann diese Befugnis einem anderen erteilen.

 

(2) Muss ein Gewässer zweiter Ordnung zum Wohl der Allgemeinheit ausgebaut werden, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg zum Ausbau befugt, wenn die nach den §§ 37 und 38 Unterhaltungspflichtigen von der Wasserbehörde dazu erfolglos aufgefordert worden sind.

 

(3) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Ausbau oder bestimmte Ausbaumaßnahmen, soweit diese Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach § 27b enthalten sind, zu regeln. 2Die Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38) sind im Rahmen der durch die Rechtsverordnung getroffenen Festlegungen zum Ausbau verpflichtet.

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