(1) 1Haben Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen Vorteile durch einen Ausbau, der nicht ausschließlich im Interesse des Antragstellers vorgenommen wird, so haben sie sich nach dem Maße dieser Vorteile an den Kosten zu beteiligen. 2Das gilt nur für Vorteile, die den Nutzen übersteigen, welcher durch den Ausbau für die Allgemeinheit entsteht.

 

(2) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung ist § 43 entsprechend anzuwenden.

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