(1) Durch Rechtsverordnung des Senats können zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung und die Benutzung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie über die Nutzung und Benutzung der an solche Anlagen angrenzenden Grundstücke erlassen werden.

 

(2) 1Für private Hochwasserschutzanlagen können durch Rechtsverordnung des Senats außerdem Vorschriften über die Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen und die Vorsorge für die Verteidigung erlassen werden. 2Durch die Rechtsverordnung können dem von der Wasserbehörde für die Verteidigung einer privaten Hochwasserschutzanlage bestellten Einsatzleiter Befugnisse nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verliehen werden, soweit solche Befugnisse für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind. 3Die Befugnisse zum Waffengebrauch, zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Fesselung von Personen können nicht verliehen werden. 4Für den Fall der Verleihung sind die Grundrechte auf Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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