(1) Werden für eine erlaubte, bewilligte oder genehmigte Benutzung Anlagen hergestellt, so hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserwirtschaftlichen Bestimmungen, die Benutzungsbedingungen und die Auflagen beachtet werden.

 

(2) 1Anlagen nach Absatz 1 sind von der Wasserbehörde abzunehmen. 2Die Abnahme ist von ihr zu bescheinigen (Abnahmeschein), wenn keine wesentlichen wasserwirtschaftlichen Mängel festgestellt worden sind. 3Vor Erteilung des Abnahmescheines darf die Anlage nicht benutzt werden.

 

(3) Soweit die Herstellung der Anlagen baupolizeilich überwacht und abgenommen wird, werden von der dafür zuständigen Behörde auch die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen.

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